Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Militär-Verdienstzeichen
§ 5.Paragraph 5,
Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12062446
Alte Dokumentnummer
N4198911553J