Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst gemäß § 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes 1978 vollständig geleistet haben.Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst gemäß Paragraph 28, Absatz eins, oder 3 des Wehrgesetzes 1978 vollständig geleistet haben.
(2)Absatz 2,Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die
nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen oder
nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten eine Kaderübung geleistet haben.
(3)Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die
nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen oder
nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12062451
Alte Dokumentnummer
N4198911558J