Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.
(3)Absatz 3,Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens 12 Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber – abweichend von § 10 Abs. 2 – die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, an Inspektionen oder Instruktionen nach Paragraph 33, a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1962,, 185 aus 1966, und 96 aus 1969, im Gesamtausmaß von mindestens 12 Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber – abweichend von Paragraph 10, Absatz 2, – die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1963, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1969,. (4)Absatz 4,Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an den im Abs. 3 genannten Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der Präsenzdienstleistungen nach § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzurechnen; dabei sind hinsichtlich des Anspruches auf Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder GoldSofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an den im Absatz 3, genannten Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der Präsenzdienstleistungen nach Paragraph 10, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzurechnen; dabei sind hinsichtlich des Anspruches auf Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold
der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst gemäß § 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 undder ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, dem Grundwehrdienst gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Wehrgesetzes 1978 und die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungendie Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß Paragraph 33, a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, der Leistung von Kaderübungen
gleichzuhalten.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich des Ausschlusses von der Verleihung einer Wehrdienst-Auszeichnung gilt an Stelle des § 13 Abs. 1 Z 2 bei Pflichtverletzungen, die nach dem Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/1956, bestraft wurden, der § 3 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963.Hinsichtlich des Ausschlusses von der Verleihung einer Wehrdienst-Auszeichnung gilt an Stelle des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, bei Pflichtverletzungen, die nach dem Heeresdisziplinargesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1956,, bestraft wurden, der Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über das Bundesheerdienstzeichen, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1963,. (6)Absatz 6,Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind der § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses BundesgesetzesAuf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind der Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, sowie der Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 2, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder
über das schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.über das schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Ziffer eins,) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Art erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12062456
Alte Dokumentnummer
N4198911563J