Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ernennung der Offiziere
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG ernennt der Bundespräsident die Berufsoffiziere. Gemäß Art. 66 Abs. 1 B-VG kann der Bundespräsident das Recht der Ernennung von Berufsoffizieren bestimmter Dienstgrade übertragen.Gemäß Artikel 65, Absatz 2, Litera a, B-VG ernennt der Bundespräsident die Berufsoffiziere. Gemäß Artikel 66, Absatz eins, B-VG kann der Bundespräsident das Recht der Ernennung von Berufsoffizieren bestimmter Dienstgrade übertragen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus steht dem Bundespräsidenten das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. Die Wehrpflichtigen können im Präsenz-, Miliz- und Reservestand ernannt werden; die Ernennung gilt für jeden dieser Stände. Berufsoffiziere werden mit einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder mit einem Austritt aus dem Dienstverhältnis unmittelbar zu Offizieren des Milizstandes. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 8)Darüber hinaus steht dem Bundespräsidenten das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. Die Wehrpflichtigen können im Präsenz-, Miliz- und Reservestand ernannt werden; die Ernennung gilt für jeden dieser Stände. Berufsoffiziere werden mit einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder mit einem Austritt aus dem Dienstverhältnis unmittelbar zu Offizieren des Milizstandes. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Schlagworte
Milizstand, Präsenzstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062732
Alte Dokumentnummer
N4199012326J