Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 16)Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Absatz 3 bis 6, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,) (2)Absatz 2,Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 17)Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,) (3)Absatz 3,Wehrpflichtige haben bei jeder Anmeldung im Sinne des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, für eine Unterkunftsdauer von mehr als zwei Monaten einen zusätzlichen Meldezettel auszufüllen und der Meldebehörde zu übergeben. Die Meldebehörden sind verpflichtet, die zusätzlichen Meldezettel unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu übermitteln.Wehrpflichtige haben bei jeder Anmeldung im Sinne des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, für eine Unterkunftsdauer von mehr als zwei Monaten einen zusätzlichen Meldezettel auszufüllen und der Meldebehörde zu übergeben. Die Meldebehörden sind verpflichtet, die zusätzlichen Meldezettel unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu übermitteln. (4)Absatz 4,Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden; die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die ihren ordentlichen Präsenzdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 18)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)
(5)Absatz 5,Wenn es militärische Rücksichten erfordern, kann durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt werden, daß Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die den ordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos bedürfen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 19)Wenn es militärische Rücksichten erfordern, kann durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt werden, daß Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die den ordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos bedürfen. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,) (6)Absatz 6,Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren ordentlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland keiner Bewilligung. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 20)Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Absatz 5, erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren ordentlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland keiner Bewilligung. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
Schlagworte
Meldepflicht, Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062742
Alte Dokumentnummer
N4199012336J