Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ergänzungsbehörden
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das – unbeschadet sonstiger Aufgaben – für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
(2)Absatz 2,Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062744
Alte Dokumentnummer
N4199012338J