Rechtstracker.at

§ 22 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.07.200121.12.2001 § → § —
§ 2201.01.199330.06.2001 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 2220.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 690/1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zusammensetzung der Stellungskommissionen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Jede Stellungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Stellungskommission sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen, und zwar als Vorsitzender ein Stabsoffizier, als weitere Mitglieder ein Stabsoffizier oder ein Hauptmann, ein rechtskundiger Bediensteter, ein Arzt sowie ein Bediensteter mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie. Die Mitglieder der Stellungskommission sind nach Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando in Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten zu bestellen. Alle Mitglieder müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Kommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Funktion als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062747

Alte Dokumentnummer

N4199012341J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P22/NOR12062747