Rechtstracker.at

§ 32 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.07.200121.12.2001 § → § —
§ 3201.01.200130.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/2000
§ 3201.10.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 121/1998
§ 3201.01.199830.09.1998 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 3201.05.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 3201.01.199330.04.1993 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 3220.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 690/1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Wehrdienst als Zeitsoldat

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens 15 Jahren verpflichtet werden. Auf Grund freiwilliger Meldung ist eine Weiterverpflichtung oder eine neuerliche Verpflichtung zulässig, wobei die genannte Höchstdauer insgesamt nicht überschritten werden darf. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)
  2. Absatz 2,Der Wehrdienst als Zeitsoldat darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet, geleistet werden. Ein Verpflichtungszeitraum hat jeweils mit einem Monatsersten zu beginnen und mit dem Ablauf eines Monats zu enden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, wie oft und zu jeweils welcher Dauer Verpflichtungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen des im Absatz eins, festgelegten Zeitraumes zulässig sind.
  4. Absatz 4,Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat sich nach dem jeweiligen militärischen Bedarf zu richten. Insoweit ein solcher Bedarf nicht gegeben ist oder sonstige militärische Rücksichten einer Verwendung als Zeitsoldat entgegenstehen, dürfen Wehrpflichtige nicht als Zeitsoldaten verpflichtet werden.
  5. Absatz 5,Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Finanzjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat einberufen werden darf, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  6. Absatz 6,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Während des Grundwehrdienstes oder eines Wehrdienstes als Zeitsoldat ist die freiwillige Meldung spätestens sechs Wochen vor Beendigung dieser Präsenzdienstleistung abzugeben, ansonsten spätestens acht Wochen vor dem in der freiwilligen Meldung gewünschten Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Die freiwillige Meldung bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando. Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu verweigern, wenn ein Wahlausschließungsgrund gemäß den Paragraphen 22, 24 und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970,, vorliegt, wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige militärische Eignung aufweist, kein Bedarf gegeben ist oder der Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat durch den Wehrpflichtigen sonstige militärische Rücksichten entgegenstehen.
  7. Absatz 7,Nach Annahme der freiwilligen Meldung ist dem Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, der Einberufungsbefehl zum Wehrdienst als Zeitsoldat – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat zuzustellen; diese Frist kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)
  8. Absatz 8,Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen bis zur Rechtskraft der Annahme nach Absatz 6, schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Der Paragraph 36, Absatz 3, 4 und 5 sowie der Paragraph 39, Absatz 4 bis 10 bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,)

Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062757

Alte Dokumentnummer

N4199012351J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P32/NOR12062757