Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Staatsbürgerliche Rechte
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fernzuhalten.
(2)Absatz 2,Die staatsbürgerlichen Rechte kommen dem Soldaten gemäß Art. 7 Abs. 2 B-VG im selben Umfang wie den anderen Staatsbürgern zu.Die staatsbürgerlichen Rechte kommen dem Soldaten gemäß Artikel 7, Absatz 2, B-VG im selben Umfang wie den anderen Staatsbürgern zu.
(3)Absatz 3,Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.
(4)Absatz 4,Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.
(5)Absatz 5,Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062774
Alte Dokumentnummer
N4199012368J