Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens
§ 64.Paragraph 64,
In den Fällen der §§ 59, 60, 61, 62 und 63 ist zur Durchführung des Strafverfahrens die Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren örtlichem Wirkungsbereich der Aufenthalt des Beschuldigten gehört, wenn aber dieser Ort zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehört, diese Behörde zuständig. In den Fällen der Paragraphen 59, 60, 61, 62 und 63 ist zur Durchführung des Strafverfahrens die Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren örtlichem Wirkungsbereich der Aufenthalt des Beschuldigten gehört, wenn aber dieser Ort zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehört, diese Behörde zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062789
Alte Dokumentnummer
N4199012383J