Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde
§ 24.Paragraph 24,
Ein bereits versandbereites Schriftstück oder eine von der erlassenden Behörde einer anderen Dienststelle unter Einsatz automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise mitgeteilte Erledigung kann dem Empfänger unmittelbar bei dieser Dienststelle gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden.
Schlagworte
Zustellung, direkte Übergabe, Zustellort
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12062812
Alte Dokumentnummer
N4199012715J