Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, vor Beginn jedes Kalenderhalbjahres auf der Grundlage der um die Zahl der Gastarbeiter und die geschätzte Zahl ihrer Angehörigen verminderten Bevölkerungszahlen der Länder Quoten für die länderweise Unterbringung von Asylwerbern in der Bundesbetreuung festzulegen und den Ländern mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Gastarbeiter ist die Summe der in einem Land nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. Nr. 450/1990 erteilten Beschäftigungsbewilligungen Arbeitserlaubnisse und ausgestellten Befreiungsscheine.Die Zahl der Gastarbeiter ist die Summe der in einem Land nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, erteilten Beschäftigungsbewilligungen Arbeitserlaubnisse und ausgestellten Befreiungsscheine.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR12062943
Alte Dokumentnummer
N4199110839X