Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1991Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Asylwerbern, Fremden, deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder - soweit sie staatenlos sind - Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
(2)Absatz 2,Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres kann Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.Der Bundesminister für Inneres kann Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in Absatz eins, bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR12062947
Alte Dokumentnummer
N4199110843X