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§ 13 GVG-B 2005

Fassungen
28.07.1991 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 405/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 32/2004
§ 1322.11.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 101/2003
§ 1328.07.199131.12.2000 BGBl. Nr. 405/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

28.07.1991BGBl. Nr. 405/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2000

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres wird in Asylfragen vom Asylbeirat beraten.
  2. Absatz 2,Der Asylbeirat gibt über Antrag des Bundesministers für Inneres oder eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu bestimmten Asylfragen ab.
  3. Absatz 3,Der Asylbeirat besteht aus zweiundzwanzig Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Asylbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Arbeit und Soziales, des Bundesministers für Finanzen, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern sowie je eines auf Vorschlag jedes Landes. Die übrigen drei Mitglieder sind der Vorsitzende sowie zwei Vertreter karitativer, in der Flüchtlingsbetreuung tätiger Organisationen. Für jedes Mitglied ist in entsprechender Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Asylbeirat und stellt ihm die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Der Asylbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.

Schlagworte

Personalerfordernis

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR12062948

Alte Dokumentnummer

N4199110844X