Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1991Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, werden, wenn hiefür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Schlagworte
subsidiärer Strafsatz
Dokumentnummer
NOR12062981
Alte Dokumentnummer
N4199113941J