Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(2)Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
(3)Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Absatz 4,Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Anmerkung
Vgl. auch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von
Fristen, BGBl. Nr. 254/1983.
Schlagworte
Zivilkomputation, Hemmung, Fristablauf, Verlängerung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12063020
alte Dokumentnummer
N4199113981J