Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Mündliche Verhandlung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.
Schlagworte
Kunstgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Mündlichkeit, Lokalaugenschein
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12063028
alte Dokumentnummer
N4199113989J