Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wird, daß die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen.
(2)Absatz 2,Im Fall einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die in Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Im Fall einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die in Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Absatz 3,Versäumt derjenige, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Schlagworte
Präklusion, Amtsblatt, Säumnis, Antragsteller, Zustimmung, Fiktion,
Kundmachungsorgan, persönlich Bekannte, bekannte Beteiligte, Antrag,
Bekanntmachung, Verlegung, Veröffentlichung, Verhandlungsgegenstand,
Ausschreibung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12063030
alte Dokumentnummer
N4199113991J