Rechtstracker.at

§ 73 AVG

Fassungen
01.02.1991 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 51/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute15.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 57/2018
§ 7301.01.201414.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 7320.04.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 7301.01.199919.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 158/1998
§ 7301.07.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 471/1995
§ 7301.02.199130.06.1995 BGBl. Nr. 51/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 51/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995danach: BGBl. Nr. 471/1995

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

4. Abschnitt: Entscheidungspflicht

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2,Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die in Absatz eins, bezeichnete Frist mit dem Tag des Einlangens des Antrages zu laufen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten auch für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht.

Anmerkung

Zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG,
BGBl. Nr. 50/1991.

Schlagworte

Devolution, Devolutionsantrag, Einbringungsbehörde, Säumnis,
Rechtsbehelf

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063072

alte Dokumentnummer

N4199114033J