Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsrömisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Absatz 2,Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Schlagworte
Rückwirkungsverbot, Günstigkeitsprinzip, Bedingungsbereich,
Rechtsbedingungsbereich, Rechtsfolgenbereich
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12063083
alte Dokumentnummer
N4199114046J