Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
(2)Absatz 2,Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Schlagworte
Realkonkurrenz, Idealkonkurrenz, Kumulation, Spezialität, Konsumtion,
Subsidiarität
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12063105
alte Dokumentnummer
N4199114068J