Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten:Die Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, hat zu enthalten:
die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.
(2)Absatz 2,Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Dokumentnummer
NOR12063127
Alte Dokumentnummer
N4199114090J