Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51cParagraph 51 c
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates
§ 51c.Paragraph 51 c,
Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10 000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12063141
alte Dokumentnummer
N4199114104J