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§ 51h VStG

Fassungen
01.02.1991 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 52/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51h01.07.199531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
§ 51h01.02.199130.06.1995 BGBl. Nr. 52/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 h

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 52/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 51 h,

  1. Absatz eins,Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
  2. Absatz 2,Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
  3. Absatz 3,Nach Schluß der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlußausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht der letzten Äußerung zu.
  4. Absatz 4,Hierauf zieht sich im Verfahren vor einer Kammer diese zur Beratung und Abstimmung zurück.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063146

Alte Dokumentnummer

N4199114109J