Rechtstracker.at

§ 54d VStG

Fassungen
01.02.1991 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 52/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54d heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 57/2018
§ 54d01.01.199731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 54d01.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 54d01.02.199131.12.1993 BGBl. Nr. 52/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 d

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 52/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 799/1993

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

Paragraph 54 d,

  1. Absatz eins,Häftlinge haben für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Strafvollzugsgesetz für Strafgefangene vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet.
  2. Absatz 2,Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen, einzutreiben.
  3. Absatz 3,Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063160

Alte Dokumentnummer

N4199114123J