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§ 57 PStG

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 350/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5701.01.200231.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 5701.07.199131.12.2001 § → § BGBl. Nr. 350/1991
§ 5701.01.198430.06.1991 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 350/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Strafen

Paragraph 57, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

  1. Ziffer eins
    wer einer Pflicht nach den Paragraphen 9, Absatz 3 und 4, 18 und 27 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht,
  2. Ziffer 2
    wer eine Personenstandsurkunde (Paragraph 31,) oder eine Abschrift (Paragraph 36,) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müßte, daß die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist mit Geldstrafe bis 3 000 S, eine solche nach Absatz eins, Ziffer 2, auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12063266

Alte Dokumentnummer

N4199115926J