Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1991Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Strafen
§ 57. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Paragraph 57, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
wer einer Pflicht nach den §§ 9 Abs. 3 und 4, 18 und 27 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht,wer einer Pflicht nach den Paragraphen 9, Absatz 3 und 4, 18 und 27 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht,
wer eine Personenstandsurkunde (§ 31) oder eine Abschrift (§ 36) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müßte, daß die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.wer eine Personenstandsurkunde (Paragraph 31,) oder eine Abschrift (Paragraph 36,) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müßte, daß die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis 3 000 S, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist mit Geldstrafe bis 3 000 S, eine solche nach Absatz eins, Ziffer 2, auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.
Dokumentnummer
NOR12063266
Alte Dokumentnummer
N4199115926J