Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Auszahlung und Einstellung von Taggeld, Dienstgradzulage und Monatsprämie
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach § 5 Abs. 2 erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat. Die Vergütungen nach § 5a Abs. 2 und 3 sind mit der Monatsprämie, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonats auszuzahlen.Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach Paragraph 5, Absatz 2, erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat. Die Vergütungen nach Paragraph 5 a, Absatz 2 und 3 sind mit der Monatsprämie, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonats auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Abs. 1 genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Absatz eins, genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Den Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen Wehrdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, sind das Taggeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die nach § 5a Abs. 2 bis 4 gebührenden Vergütungen auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.Den Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen Wehrdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 leisten, sind das Taggeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die nach Paragraph 5 a, Absatz 2 bis 4 gebührenden Vergütungen auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Abs. 3 zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken.Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Absatz 3, zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, mitzuwirken. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 8)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12063275
Alte Dokumentnummer
N4199116105J