Rechtstracker.at

§ 6 HGG

Fassungen
01.07.1991 bis 10.07.1991 — BGBl. Nr. 368/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 611.07.199130.06.1992 § → § BGBl. Nr. 368/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992
§ 601.07.199110.07.1991 § → § BGBl. Nr. 368/1991
§ 601.07.198930.06.1991 BGBl. Nr. 362/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 368/1991

Außerkrafttretensdatum

10.07.1991

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung und Einstellung von Taggeld, Dienstgradzulage und Monatsprämie

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach Paragraph 5, Absatz 2, erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat. Die Vergütungen nach Paragraph 5 a, Absatz 2 und 3 sind mit der Monatsprämie, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonats auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Absatz eins, genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Den Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen Wehrdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 leisten, sind das Taggeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die nach Paragraph 5 a, Absatz 2 bis 4 gebührenden Vergütungen auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Absatz 3, zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, mitzuwirken.

    Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12063275

Alte Dokumentnummer

N4199116105J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P6/NOR12063275