Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Bundespolizeidirektionen
§ 8. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.Paragraph 8, (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung einer Bundespolizeidirektion betreffenden Angelegenheiten untersteht der Polizeidirektor (Polizeipräsident) unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.
Dokumentnummer
NOR12063310
alte Dokumentnummer
N4199117374J