Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Gefahrenabwehr
§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.Paragraph 21, (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
Dokumentnummer
NOR12063323
alte Dokumentnummer
N4199117387J