Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
Menschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oderMenschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig sind (Paragraph 11, StGB), oder
zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
(2)Absatz 2,Unmündige, die
gemäß Abs. 1 festgenommen werden odergemäß Absatz eins, festgenommen werden oder
in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
sind unverzüglich – in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht (§ 2 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599) eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.sind unverzüglich – in den Fällen der Ziffer eins, nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Ziffer eins, nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht (Paragraph 2, Absatz 2, des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599) eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
(3)Absatz 3,Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen wurden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 438 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen.Menschen, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wurden, sind, sofern weder gemäß Paragraph 9, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß Paragraph 438, StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen.
Schlagworte
Vormundschaftsgericht, BGBl. Nr. 599/1988
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR12063347
alte Dokumentnummer
N4199117411J