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§ 46 SPG

Fassungen
01.05.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.07.199730.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 12/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2022
§ 4601.05.199330.06.1997 BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 566/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 12/1997

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Vorführung

Paragraph 46, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

  1. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.
  2. Absatz 3,Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß Paragraph 9, UbG vorzugehen.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063348

alte Dokumentnummer

N4199117412J