Rechtstracker.at

§ 69 SPG

Fassungen
01.05.1993 bis 24.05.2018 — BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 6901.05.199324.05.2018 BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 566/1991

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 29/2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Vermeidung von Verwechslungen

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Erlangt eine Sicherheitsbehörde von Umständen Kenntnis, die eine Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt worden sind, ausschließlich zu demjenigen, von dem sie stammen, in Frage stellen (Verwechslungsgefahr), so hat sie für die Verständigung der Behörden, bei denen die Daten in Evidenz gehalten werden, Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat durch geeignete Maßnahmen, allenfalls auch, indem sie die Hilfe anderer Sicherheitsbehörden in Anspruch nimmt, sicherzustellen, daß Verwechslungen vermieden werden. Ausschließlich zu diesem Zwecke, jedoch nur mit ihrer Zustimmung, dürfen auch Daten jener Personen ermittelt und benützt werden, die verwechselt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063371

alte Dokumentnummer

N4199117435J