Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 79. (1) In Verfahren gemäß § 73 Abs. 4 und gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.Paragraph 79, (1) In Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz 4 und gemäß Paragraph 74, sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Abs. 1 genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Absatz eins, genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.
Dokumentnummer
NOR12063381
alte Dokumentnummer
N4199117445J