Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Amtsbeschwerde
§ 91. Der Bundesminister für Inneres kann gegen Paragraph 91, Der Bundesminister für Inneres kann gegen
Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oderEntscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß Paragraph 90
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
Dokumentnummer
NOR12063393
alte Dokumentnummer
N4199117457J