Rechtstracker.at

Art. 1 § 4 ZDBR-GO

Fassungen
01.01.1992 bis 14.11.2010 — BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 304/2013
Art. 1 § 415.11.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 348/2010
Art. 1 § 401.01.199214.11.2010 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 706/1991

Außerkrafttretensdatum

14.11.2010danach: BGBl. II Nr. 348/2010

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,

Text

Senatsvorsitzender

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die unrichtigerweise beim Zivildienstrat eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Paragraph 6, Absatz eins, AVG).
  3. Absatz 3,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Paragraph 63, Absatz 2, AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (Paragraph 5, Absatz eins,). Insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle des Zivildienstrates Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1992, jährlich spätestens bis 31. Jänner des darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des Zivildienstrates die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (Paragraph 15,) erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.
  7. Absatz 7,Der Senatsvorsitzende hat dem Zivildienstpflichtigen (Paragraph 6, Absatz 3, ZDG) auf Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß er zur Verhandlung des Senates erschienen ist und wann er entlassen wurde.
  8. Absatz 8,Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- und Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Schlagworte

Beratungsprotokoll, Verhandlungstag

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR12063407

Alte Dokumentnummer

N4199117936J