Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1991Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 706/1991Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,
Text
Formulare
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1991, BGBl. Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in Paragraph eins, Absatz 2, der Verwaltungsformularverordnung 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.
(2)Absatz 2,Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Zivildienstrates verwendet werden.Andere als die in Absatz eins, erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Zivildienstrates verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013
Dokumentnummer
NOR12063416
Alte Dokumentnummer
N4199117945J