Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung
§ 5. (1) Das Recht, eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 abzugeben, ruhtParagraph 5, (1) Das Recht, eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, abzugeben, ruht
bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat, nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im Falle der Behebung des Einberufungsbefehles oder des Außerkrafttretens desselben kraft Gesetzes jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,
in den übrigen Fällen des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes ab dem Tag der Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst, bis zur Behebung des Einberufungsbefehles oder bis zum Außerkrafttreten desselben kraft Gesetzes sowie in den Fällen des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 Z 2 bis 4 WG undin den übrigen Fällen des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes ab dem Tag der Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst, bis zur Behebung des Einberufungsbefehles oder bis zum Außerkrafttreten desselben kraft Gesetzes sowie in den Fällen des Präsenzstandes nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 WG und
während eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Bescheide nach § 6 Abs. 2 und 3.während eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Bescheide nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Die Erklärung nach § 2 Abs. 1 ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.Die Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
(3)Absatz 3,Das Militärkommando, oder im Stellungsverfahren die Stellungskommission, hat innerhalb von zwei Wochen die Erklärung an den Bundesminister für Inneres unter Bekanntgabe des Beschlusses über die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate, nachdem die Erklärung nach § 2 Abs. 1 bei ihm eingelangt ist, mit Bescheid festzustellen, ob die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Weist die Erklärung Mängel auf (Abs. 5), wodurch sie nicht rechtswirksam werden kann, so sind diese im Feststellungsbescheid einzeln anzuführen.Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate, nachdem die Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, bei ihm eingelangt ist, mit Bescheid festzustellen, ob die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Weist die Erklärung Mängel auf (Absatz 5,), wodurch sie nicht rechtswirksam werden kann, so sind diese im Feststellungsbescheid einzeln anzuführen.
(5)Absatz 5,Als Mängel nach Abs. 4 gelten:Als Mängel nach Absatz 4, gelten:
Untauglichkeit für den Wehrdienst (§ 2 Abs. 1 erster Satz),Untauglichkeit für den Wehrdienst (Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz),
Unvollständigkeit der Erklärung (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3),Unvollständigkeit der Erklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3),
Vorliegen von Tatsachen gemäß § 5a Abs. 1,Vorliegen von Tatsachen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins,,
Abgabe der Erklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen,
Ruhen des Rechtes zur Abgabe der Erklärung (§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 3) undRuhen des Rechtes zur Abgabe der Erklärung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) und
Fehlen des Lebenslaufes oder der Strafregisterbescheinigung oder des Nachweises über die Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung (§ 2 Abs. 2).Fehlen des Lebenslaufes oder der Strafregisterbescheinigung oder des Nachweises über die Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung (Paragraph 2, Absatz 2,).
(6)Absatz 6,Das Bundesministerium für Inneres hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides diesen unter Angabe des Tages des Eintrittes der Rechtskraft dem nach Abs. 2 zuständigen Militärkommando zur Kenntnis zu bringen.Das Bundesministerium für Inneres hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides diesen unter Angabe des Tages des Eintrittes der Rechtskraft dem nach Absatz 2, zuständigen Militärkommando zur Kenntnis zu bringen.
(7)Absatz 7,Das nach Abs. 2 zuständige Militärkommando hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Bescheides über die Feststellung der Rechtsgültigkeit der Abgabe der Erklärung dem Bundesministerium für Inneres die im Zuge des Stellungsverfahrens oder einer Nachstellung festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 23 Abs. 2 WG) sowie das Stellungs- und Stellungsuntersuchungsblatt weiterzuleiten. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.Das nach Absatz 2, zuständige Militärkommando hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Bescheides über die Feststellung der Rechtsgültigkeit der Abgabe der Erklärung dem Bundesministerium für Inneres die im Zuge des Stellungsverfahrens oder einer Nachstellung festgestellten Untersuchungsergebnisse (Paragraph 23, Absatz 2, WG) sowie das Stellungs- und Stellungsuntersuchungsblatt weiterzuleiten. In diesen Fällen ist Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer eins und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.
Schlagworte
Stellungsblatt
Dokumentnummer
NOR12063470
alte Dokumentnummer
N4199118416J