Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Ordentlicher Zivildienst
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7, (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt, unbeschadet des § 5a Abs. 5, zehn Monate. Sie beträgt acht Monate, wenn für den Zivildienstpflichtigen auf Grund der Art der von ihm zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber den üblicherweise von Zivildienstpflichtigen zu erbringenden Dienstleistungen besondere physische, psychische und arbeitszeitliche Belastungen verbunden sind. Diese werden in der Regel bei der sozialen oder gesundheitlichen Betreuung von Pflegebedürftigen oder kranken Menschen anzunehmen sein.Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt, unbeschadet des Paragraph 5 a, Absatz 5,, zehn Monate. Sie beträgt acht Monate, wenn für den Zivildienstpflichtigen auf Grund der Art der von ihm zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber den üblicherweise von Zivildienstpflichtigen zu erbringenden Dienstleistungen besondere physische, psychische und arbeitszeitliche Belastungen verbunden sind. Diese werden in der Regel bei der sozialen oder gesundheitlichen Betreuung von Pflegebedürftigen oder kranken Menschen anzunehmen sein.
(3)Absatz 3,Eine besondere arbeitszeitliche Belastung ist gegeben, wenn Zivildienstpflichtige bei der Einrichtung regelmäßig zumindest sechsmal innerhalb eines Kalendermonats in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr für mindestens sechs Stunden zu Dienstleistungen herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Der ordentliche Zivildienst ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 19 a, Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
Dokumentnummer
NOR12063474
alte Dokumentnummer
N4199118420J