Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Beachte
Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurdeZum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde
zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idFzunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF
BGBl. Nr. 675/1991).Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder inIn der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in
Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).
Text
§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu verfügen.Paragraph 10, (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (Paragraph 4,) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz 3, zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab der von ihm rechtsgültig abgegebenen Erklärung (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4) antreten kann.Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab der von ihm rechtsgültig abgegebenen Erklärung (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4,) antreten kann.
Dokumentnummer
NOR12063476
alte Dokumentnummer
N4199118422J