Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Beachte
Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurdeZum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde
zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idFzunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF
BGBl. Nr. 675/1991).Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder inIn der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in
Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).
Text
§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes beimParagraph 37, (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes beim
Zivildienstrat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (Außerordentliche Beschwerde).
(2)Absatz 2,Der Zivildienstrat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Sie kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.
Dokumentnummer
NOR12063492
Alte Dokumentnummer
N4199118439J