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§ 31 ZDG

Fassungen
01.06.1992 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 675/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 675/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 424/1992

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 31, (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

  1. Ziffer eins
    Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
  2. Ziffer eins a
    bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges,
  3. Ziffer eins b
    bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Ziffer eins a, genannten Strecke,
  4. Ziffer 2
    bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Ziffer eins, genannten Strecke,
  5. Ziffer 3
    die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach Paragraph 23 a, notwendige Hin- und Rückreise auf der in Ziffer eins, genannten Strecke,
  6. Ziffer 4
    vier Fahrten im Monat während des Grundzivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Ziffer eins, genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Ziffer 2, oder Ziffer 3, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,
  7. Ziffer 5
    bei Versetzung nach Paragraph 18, die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,
  8. Ziffer 6
    die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
  9. Ziffer 7
    die täglichen Fahrten nach Paragraph 27, Absatz 2,,
  10. Ziffer 8
    Reisen im Auftrag der Einrichtung.
  1. Absatz 2,Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Absatz eins, sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Absatz 3, wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach Paragraph 23 a, nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.
  4. Absatz 5,Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Absatz 2,) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eins a, eins b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.
  5. Absatz 6,Die Reisekostenvergütung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.
  6. Absatz 7,Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Absatz 2,) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Absatz 5,
  7. Absatz 8,Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (Paragraph 37 c, Absatz eins und 2), gebührt für die von ihm nach Paragraph 37 c, Absatz 4, durchgeführten Reisen
    1. Ziffer eins
      eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und
    2. Ziffer 2
      eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif römisch zwei, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.
    Die Absatz 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zu den Fahrtkosten: V, BGBl. Nr. 637/1983.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063510

alte Dokumentnummer

N4199118457J