Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76cParagraph 76 c
Text
§ 76c. Der Landeshauptmann hat bis längstens 1. Februar 1992 die Rechtsträger der vor dem 1. Jänner 1992 anerkannten Einrichtungen bei Setzung einer höchstens mit vier Wochen zu bestimmenden Frist aufzufordern, die für die Entscheidung der Kommission nach § 54a Abs. 2 erforderlichen Angaben zu machen. Diese Angaben sind von ihm mit den Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten. Paragraph 76 c, Der Landeshauptmann hat bis längstens 1. Februar 1992 die Rechtsträger der vor dem 1. Jänner 1992 anerkannten Einrichtungen bei Setzung einer höchstens mit vier Wochen zu bestimmenden Frist aufzufordern, die für die Entscheidung der Kommission nach Paragraph 54 a, Absatz 2, erforderlichen Angaben zu machen. Diese Angaben sind von ihm mit den Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12063530
alte Dokumentnummer
N4199118477J