Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76dParagraph 76 d
Text
§ 76d. (1) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem 1. Jänner 1992 erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.Paragraph 76 d, (1) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem 1. Jänner 1992 erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Vorsitzenden der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission haben für das Kalenderjahr 1991 je einen Bericht nach § 54 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung zu erstatten.Die Vorsitzenden der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission haben für das Kalenderjahr 1991 je einen Bericht nach Paragraph 54, Absatz 2, bzw. Absatz 3, in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die bis zum 31. Dezember 1991 im Amt befindlichen Mitglieder der Zivildienstoberkommission gelten für den restlichen Zeitraum ihrer Bestellung zu dieser Kommission als Mitglieder des Zivildienstrates in der bisherigen Funktion (Vorsitzender, Berichterstatter, übriges Mitglied).
(4)Absatz 4,Die Funktion der Mitglieder der Zivildienstkommission erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 1991.
Dokumentnummer
NOR12063531
alte Dokumentnummer
N4199118478J