Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
§ 53. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 53, (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen.Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (Paragraph 5, Absatz 2,) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Absatz 2,) unverzüglich mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12063557
Alte Dokumentnummer
N4199118895J