Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Reisepässe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Reisepässe werden ausgestellt als
gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(2)Absatz 2,Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
NOR12063595
Alte Dokumentnummer
N4199215124L