Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 839/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute25.07.2012 § → § BGBl. I Nr. 60/2012
§ 501.01.201024.07.2012 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 516.06.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 44/2006
§ 501.01.199615.06.2006 § → § BGBl. Nr. 507/1995
§ 501.01.199331.12.1995 BGBl. Nr. 839/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 839/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 507/1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Dienstpässe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Dienstpässe sind auszustellen für
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,
    2. Ziffer 2
      Mitglieder der Landesregierungen,
    3. Ziffer 3
      Beamte des Höheren Dienstes und die ihnen gleichzuhaltenden Vertragsbediensteten des Bundes und der Länder, wenn die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,
    4. Ziffer 4
      die bei Vertretungsbehörden und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und
    5. Ziffer 5
      die Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063597

alte Dokumentnummer

N4199215126L