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§ 37 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.07.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 3701.07.199230.06.1995 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 37, (1) Der Wehrpflichtige und die Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen einer nach Paragraph 35, Absatz eins, zuständigen Einbringungsstelle mitzuteilen. Wird diese Mitteilung nicht bei der zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht, so hat die Gemeinde oder militärische Dienststelle die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.

  1. Absatz 2,Eine Mitteilung nach Absatz eins, gilt als Antrag nach diesem Hauptstück, sofern die mitteilende Person nach Paragraph 35, zur Antragstellung berechtigt ist.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063811

Alte Dokumentnummer

N4199221482J