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§ 44 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.01.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 4401.07.199231.12.1994 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Fortzahlung in anderen Bereichen

Paragraph 44, (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach Paragraph 39, Absatz eins, seine Bezüge durch einen anderen als im Paragraph 42, Absatz eins, oder im Paragraph 43, genannten Arbeitgeber im Inland fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 39, Absatz 2, Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2, entspricht.

  1. Absatz 2,Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Wehrpflichtigen fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2, nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063818

Alte Dokumentnummer

N4199221489J