Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1992Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Auszahlung
§ 4. (1) Die Einsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.Paragraph 4, (1) Die Einsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.
Dokumentnummer
NOR12063834
alte Dokumentnummer
N4199221506J