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§ 4 AufG

Fassungen
01.07.1993 bis 19.05.1995 — BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 420.05.199531.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
§ 401.07.199319.05.1995 BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 466/1992

Außerkrafttretensdatum

19.05.1995

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 4, (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß Paragraph 2, erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5,) vorliegt. Auf die Verlängerung von Bewilligungen finden die gemäß Paragraph 2, erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

  1. Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zunächst befristet für höchstens sechs Monate zu erteilen. Sie kann um höchstens sechs Monate und nach einem Jahr um höchstens jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5,) eingetreten ist. Fremden, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren eine Bewilligung haben, kann eine unbefristete Bewilligung erteilt werden.
  2. Absatz 3,Abweichend vom Absatz 2, erster Satz kann eine Bewilligung sofort befristet für höchstens ein Jahr erteilt werden, wenn der Fremde in seinem Antrag nachweist, daß
    1. Ziffer eins
      einem Arbeitgeber für ihn eine Sicherungsbescheinigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellt wurde und
    2. Ziffer 2
      er in Österreich über eine den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz eins, entsprechende Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung verfügt.
  3. Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12063852

Alte Dokumentnummer

N4199221761J