Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1992Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Auf die Verlängerung von Bewilligungen finden die gemäß § 2 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.Paragraph 4, (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß Paragraph 2, erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5,) vorliegt. Auf die Verlängerung von Bewilligungen finden die gemäß Paragraph 2, erlassenen Verordnungen keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zunächst befristet für höchstens sechs Monate zu erteilen. Sie kann um höchstens sechs Monate und nach einem Jahr um höchstens jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) eingetreten ist. Fremden, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren eine Bewilligung haben, kann eine unbefristete Bewilligung erteilt werden.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zunächst befristet für höchstens sechs Monate zu erteilen. Sie kann um höchstens sechs Monate und nach einem Jahr um höchstens jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5,) eingetreten ist. Fremden, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren eine Bewilligung haben, kann eine unbefristete Bewilligung erteilt werden.
(3)Absatz 3,Abweichend vom Abs. 2 erster Satz kann eine Bewilligung sofort befristet für höchstens ein Jahr erteilt werden, wenn der Fremde in seinem Antrag nachweist, daßAbweichend vom Absatz 2, erster Satz kann eine Bewilligung sofort befristet für höchstens ein Jahr erteilt werden, wenn der Fremde in seinem Antrag nachweist, daß
einem Arbeitgeber für ihn eine Sicherungsbescheinigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellt wurde und
er in Österreich über eine den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 entsprechende Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung verfügt.er in Österreich über eine den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz eins, entsprechende Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung verfügt.
(4)Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder gemäß § 3 Abs. 3 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes.
Dokumentnummer
NOR12063852
Alte Dokumentnummer
N4199221761J